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U 2016 31

Disziplinarverfahren

Graubünden · 2016-07-20 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 Der Gemeindevorstand befasste sich mit dem Gesuch von A._____ an der Vorstandssitzung vom 26. Januar 2016. Am 9. Februar 2016 wurde ihm die entsprechende Verfügung persönlich überreicht. Diese enthielt versehentlich keine Rechtsmittelbelehrung. Die Gemeinde erliess daher auf Einsprache von A._____ vom 9. März 2016 hin eine neue – inhaltlich gleichlautende – Verfügung, diesmal jedoch mit Rechtsmittelbelehrung. Diese wurde ihm am 30. März 2016 per Einschreiben zugestellt.

- 3 -

E. 4 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. April 2016 fristwahrend Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden, unter dem Vorbehalt, die entspre- chende Begründung durch den mit gesondertem Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege beantragten Rechtsbeistand nachzureichen.

E. 5 Am 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegrün- dung beim Verwaltungsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Daneben beschwerte er sich über die unterbliebene Beiordnung des im Rahmen des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege vom 10. April 2016 (vgl. Parallelverfahren U 16

39) ernannten Rechtsbeistands. Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, dass gewisse Formulierungen in der ange- fochtenen Verfügung nicht zutreffend bzw. rechtswidrig seien, weshalb er deren Reform im Sinne der vorgeschlagenen Änderungen verlangte.

E. 6 Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter, sei diese abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten sei. Begründend trug sie insbesondere vor, die beantragte öffent- lich-rechtliche Unterstützung sei vollumfänglich gutgeheissen worden, so- dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht be- schwert und mithin zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Die Vorausset- zungen eines Feststellungsinteresses seien nicht erfüllt, weshalb auf die Feststellungsbegehren auch aus diesem Grund nicht einzutreten sei. Für die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs brauche es eine neue Verfü- gung, wogegen dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen stünde. Die ihr zustehende, vom Beschwerdeführer gerügte Monatsfrist für den Ent- scheid über den Anspruch der Unterstützungsleistung sei rechtmässig. Schliesslich wies sie darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Mög-

- 4 - lichkeit der vorläufigen Begründung und Antragsstellung nicht kenne. Um eine anwaltliche Vertretung hätte sich der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist selbst kümmern müssen.

E. 7 Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 rügte der Beschwerdeführer, dass ihm kein Rechtsbeistand beigeordnet worden sei.

E. 8 Am 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik beim Verwal- tungsgericht ein, womit er erneut rügte, dass ihm der mit Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege beantragte Anwalt nicht beigeordnet worden sei. Im Übrigen erläuterte er seine Standpunkte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschrif- ten sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung stellt zweifelsfrei ein taugliches Anfech- tungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht dar. Das Verwaltungsgericht ent- scheidet über die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompe- tenz, da sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

- 5 - (Art. 50 VRG). Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen ist. Verlangt ist dabei, dass der Be- schwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdefüh- rers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2). Die Beschwerdebefugnis setzt neben der materiellen Beschwer aber auch eine formelle Beschwer voraus. Beschwerde kann demnach nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und mit seinen Anträ- gen ganz oder teilweise unterlegen ist bzw. wenn ihm nicht zugesprochen worden ist, was er beantragt hat (vgl. BGE 134 V 306 E.3.3.1). 3. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, wurde hier das Ge- such des Beschwerdeführers um öffentlich-rechtliche Unterstützung vom

15. Januar 2016 mit der angefochtenen Verfügung vollumfänglich gutge- heissen. Da ihm somit zugesprochen wurde, was er beantragte, und sich seine Vorbringen im Wesentlichen auf Feststellungsbegehren um Vor- nahme von Formulierungsänderungen in der angefochtenen Verfügung begrenzen, ist das Eintretenserfordernis der formellen Beschwer nicht er- füllt. Im Übrigen wurden ihm die ihm gemäss angefochtener Verfügung für die Monate Januar (Fr. 310.-), Februar (Fr. 1'212.50), März (Fr. 1'212.50) und April 2016 (Fr. 1'212.50) zustehenden Unterstützungsgelder (jeweils abzüglich Fr. 75.- Mietzinskaution) – wie die Beschwerdegegnerin nach- gewiesen hat – jeweils fristgerecht überwiesen. Bezüglich der vom Be- schwerdeführer gerügten Formulierung in der angefochtenen Verfügung betreffend die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass, falls die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu einer Kürzung schreiten sollte, dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen

- 6 - den eine allfällige Kürzung anordnenden Entscheid offen stünde. Dabei könnte er etwa die Rüge einer Ermessensunterschreitung in dem Sinne vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Ermessensausübung zum vornherein verzichtet hat, obschon der Rechtssatz ihr Ermessen ein- räumt. Zurzeit ist er aber durch die blosse Androhung einer Kürzung in der angefochtenen Verfügung unter Verwendung des Verbs "wird" statt – wie von ihm verlangt – "kann" beim Satz: "[…] wird der Grundbedarf […] gekürzt" nicht beschwert, zumal auch kein aktuelles Interesse besteht. 4. Der Beschwerdeführer hat noch die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung beantragt. Zuerst bat er mit Gesuch vom 3. Febru- ar 2016 um einen Rechtsvertreter nach Wahl des Gerichts, später aber verwies er in der Beschwerdebegründung vom 18. April 2016 auf das Ge- such vom 10. April 2016 (Parallelverfahren U 16 31), wonach das An- waltsbüro von Dr. iur. Jean-Pierre Menge als Rechtsbeistand bestellt werden solle. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-) Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Ver- fügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unent- geltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offen- sichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein des-

- 7 - wegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Vorliegend war die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab Einreichung der Beschwerdebegründung vom 18. April 2016 hinrei- chend ausgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal beschwert ist. Bei vernünftiger Überlegung und objektiver Betrachtungsweise hätte eine durchschnittliche Partei auf eine Beschwerde verzichtet. Eine Bestel- lung eines Rechtsvertreters durch das Gericht war somit zu keiner Zeit gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit ab- zuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht er- achtet dabei im konkreten Fall eine Staatsgebühr von Fr. 200.-- für ange- messen und ausreichend. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gende Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 31

3. Kammer Einzelrichter Stecher und Paganini als Aktuar URTEIL vom 20. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Am 15. Januar 2016 stellte der regionale Sozialdienst Mittelbünden bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung bis Ende April 2016 für A._____. Dieser wohnt seit dem 12. Januar 2016 in einer Wohngemeinschaft mit B._____ in X._____. Gemäss den dem Gesuch beigelegten Berechnungsblättern für die Bemessung der Sozial- hilfe wurde für den Januar 2016 eine Unterstützung in Höhe von Fr. 310.-- (Anteil Miete) beantragt; den Grundbedarf für den Januar 2016 hatte ihm bereits die frühere Wohngemeinde überwiesen. Für die Monate Februar bis April 2016 wurde eine Unterstützung in Höhe von Fr. 1'212.50 bean- tragt (Grundbedarf Fr. 755.--, Wohnkosten Fr. 457.50). 2. Am 4. Februar 2016 erhob A._____ beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Gemeinde X._____, mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm die im Gesuch vom 14. Januar 2016 beantragte und vom regionalen Sozialdienst Mittelbünden gutgeheissene öffentlich-rechtliche Unterstützung ab dem 12. Januar 2016 bis zum 30. April 2016 in der vom Sozialdienst berechneten Höhe zu gewähren. Zu- dem ersuchte er um vorsorgliche Massnahmen. Mit Schreiben vom 9. Fe- bruar 2016 teilte A._____ indes dem Gericht mit, dass die Gemeinde X._____ inzwischen die beantragte öffentlich-rechtliche Unterstützung bezahlt habe und dieses Geld bei ihm eingegangen sei. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Februar 2016 konnte die Beschwerde daher abgeschrieben werden (Verfahren U 16 14). 3. Der Gemeindevorstand befasste sich mit dem Gesuch von A._____ an der Vorstandssitzung vom 26. Januar 2016. Am 9. Februar 2016 wurde ihm die entsprechende Verfügung persönlich überreicht. Diese enthielt versehentlich keine Rechtsmittelbelehrung. Die Gemeinde erliess daher auf Einsprache von A._____ vom 9. März 2016 hin eine neue – inhaltlich gleichlautende – Verfügung, diesmal jedoch mit Rechtsmittelbelehrung. Diese wurde ihm am 30. März 2016 per Einschreiben zugestellt.

- 3 - 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. April 2016 fristwahrend Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden, unter dem Vorbehalt, die entspre- chende Begründung durch den mit gesondertem Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege beantragten Rechtsbeistand nachzureichen. 5. Am 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegrün- dung beim Verwaltungsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Daneben beschwerte er sich über die unterbliebene Beiordnung des im Rahmen des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege vom 10. April 2016 (vgl. Parallelverfahren U 16

39) ernannten Rechtsbeistands. Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, dass gewisse Formulierungen in der ange- fochtenen Verfügung nicht zutreffend bzw. rechtswidrig seien, weshalb er deren Reform im Sinne der vorgeschlagenen Änderungen verlangte. 6. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter, sei diese abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten sei. Begründend trug sie insbesondere vor, die beantragte öffent- lich-rechtliche Unterstützung sei vollumfänglich gutgeheissen worden, so- dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht be- schwert und mithin zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Die Vorausset- zungen eines Feststellungsinteresses seien nicht erfüllt, weshalb auf die Feststellungsbegehren auch aus diesem Grund nicht einzutreten sei. Für die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs brauche es eine neue Verfü- gung, wogegen dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen stünde. Die ihr zustehende, vom Beschwerdeführer gerügte Monatsfrist für den Ent- scheid über den Anspruch der Unterstützungsleistung sei rechtmässig. Schliesslich wies sie darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Mög-

- 4 - lichkeit der vorläufigen Begründung und Antragsstellung nicht kenne. Um eine anwaltliche Vertretung hätte sich der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist selbst kümmern müssen. 7. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 rügte der Beschwerdeführer, dass ihm kein Rechtsbeistand beigeordnet worden sei. 8. Am 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik beim Verwal- tungsgericht ein, womit er erneut rügte, dass ihm der mit Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege beantragte Anwalt nicht beigeordnet worden sei. Im Übrigen erläuterte er seine Standpunkte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschrif- ten sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung stellt zweifelsfrei ein taugliches Anfech- tungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht dar. Das Verwaltungsgericht ent- scheidet über die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompe- tenz, da sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

- 5 - (Art. 50 VRG). Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen ist. Verlangt ist dabei, dass der Be- schwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdefüh- rers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2). Die Beschwerdebefugnis setzt neben der materiellen Beschwer aber auch eine formelle Beschwer voraus. Beschwerde kann demnach nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und mit seinen Anträ- gen ganz oder teilweise unterlegen ist bzw. wenn ihm nicht zugesprochen worden ist, was er beantragt hat (vgl. BGE 134 V 306 E.3.3.1). 3. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, wurde hier das Ge- such des Beschwerdeführers um öffentlich-rechtliche Unterstützung vom

15. Januar 2016 mit der angefochtenen Verfügung vollumfänglich gutge- heissen. Da ihm somit zugesprochen wurde, was er beantragte, und sich seine Vorbringen im Wesentlichen auf Feststellungsbegehren um Vor- nahme von Formulierungsänderungen in der angefochtenen Verfügung begrenzen, ist das Eintretenserfordernis der formellen Beschwer nicht er- füllt. Im Übrigen wurden ihm die ihm gemäss angefochtener Verfügung für die Monate Januar (Fr. 310.-), Februar (Fr. 1'212.50), März (Fr. 1'212.50) und April 2016 (Fr. 1'212.50) zustehenden Unterstützungsgelder (jeweils abzüglich Fr. 75.- Mietzinskaution) – wie die Beschwerdegegnerin nach- gewiesen hat – jeweils fristgerecht überwiesen. Bezüglich der vom Be- schwerdeführer gerügten Formulierung in der angefochtenen Verfügung betreffend die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass, falls die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu einer Kürzung schreiten sollte, dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen

- 6 - den eine allfällige Kürzung anordnenden Entscheid offen stünde. Dabei könnte er etwa die Rüge einer Ermessensunterschreitung in dem Sinne vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Ermessensausübung zum vornherein verzichtet hat, obschon der Rechtssatz ihr Ermessen ein- räumt. Zurzeit ist er aber durch die blosse Androhung einer Kürzung in der angefochtenen Verfügung unter Verwendung des Verbs "wird" statt – wie von ihm verlangt – "kann" beim Satz: "[…] wird der Grundbedarf […] gekürzt" nicht beschwert, zumal auch kein aktuelles Interesse besteht. 4. Der Beschwerdeführer hat noch die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung beantragt. Zuerst bat er mit Gesuch vom 3. Febru- ar 2016 um einen Rechtsvertreter nach Wahl des Gerichts, später aber verwies er in der Beschwerdebegründung vom 18. April 2016 auf das Ge- such vom 10. April 2016 (Parallelverfahren U 16 31), wonach das An- waltsbüro von Dr. iur. Jean-Pierre Menge als Rechtsbeistand bestellt werden solle. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-) Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Ver- fügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unent- geltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offen- sichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein des-

- 7 - wegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Vorliegend war die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab Einreichung der Beschwerdebegründung vom 18. April 2016 hinrei- chend ausgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal beschwert ist. Bei vernünftiger Überlegung und objektiver Betrachtungsweise hätte eine durchschnittliche Partei auf eine Beschwerde verzichtet. Eine Bestel- lung eines Rechtsvertreters durch das Gericht war somit zu keiner Zeit gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit ab- zuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht er- achtet dabei im konkreten Fall eine Staatsgebühr von Fr. 200.-- für ange- messen und ausreichend. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gende Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]